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Kasseler Verkehrs-Gesellschaft: Ab sofort wieder mehr Rollis und E-Scooter in Bus und Bahn

Die STUVA hat im Auftrag der Kasseler Verkehrs-Gesellschaft untersucht, ob Rollis und E-Scooter in den Kasseler Straßenbahnfahrzeugen quer zur Fahrtrichtung aufgestellt werden können, ohne die Benutzer dieser Hilfsmittel oder andere Fahrgäste zu gefährden.

Wie andere Verkehrsunternehmen auch, registriert die Kasseler Verkehrs-Gesellschaft (KVG) seit Jahren eine steigende Nachfrage bei der Mitnahme von Mobilitätshilfen in ihren Bussen und Straßenbahnen. Bis zum Frühjahr 2017 hatte die KVG ihrem Fahrpersonal freigestellt, bei Bedarf in den dafür vorgesehenen Mehrzweckbereichen der Straßenbahnen Rollstühle quer aufzustellen. So sollte möglichst vielen mobilitätseingeschränkten Menschen die Mitfahrt in den Straßenbahnen ermöglicht werden.

Im Rahmen einer Analyse des seinerzeitigen Status quo hatte die KVG selbst Fahrversuche mit in der Straßenbahn quer aufgestellten Rollstühlen und E-Scootern durchgeführt, um eine Risikobewertung vornehmen zu können. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse wurde die Aufstellung von Rollstühlen quer zur Fahrtrichtung der Straßenbahnen zunächst ausgesetzt. Dies beschränkte allerdings die Beförderung dieser Mobilitätshilfen auf eine pro Mehrzweckbereich. Daraufhin wurde die STUVA von der KVG als neutrale Institution beauftragt, die Queraufstellung von Rollstühlen in den Straßenbahnen vor allem unter der Maßgabe von „Sicherheit und Ordnung im Betrieb“ zu überprüfen. Vor allem eine Gefährdung Dritter war auszuschließen.

In dem jetzt abgeschlossenen Gutachten kommt die STUVA nach eingehenden Tests mit unterschiedlichen Rollstühlen und E-Scootern sowie sämtlichen Straßenbahntypen der KVG zu dem Schluss, dass die Aufstellung der Hilfsmittel längs zur Fahrtrichtung der Straßenbahn grundsätzlich die sicherste Art der Aufstellung darstellt. Die Aufstellung quer zur Fahrtrichtung ist allerdings ebenfalls sicher zu gewährleisten, wenn die folgenden Punkte beachtet werden:

  • Für Durchgänge im Fahrzeug muss immer eine lichte Weite von mindestens 450 mm verbleiben, um die Sicherheit und Ordnung im Betrieb (auch im Notfall) zu gewährleisten.
  • Aus diesem Grund darf die Länge der Rollstühle und Elektromobile maximal 1.200 mm betragen. Die Hilfsmittel sind zudem mit der Rückenlehne immer soweit wie möglich an die Seitenwand der Straßenbahn heranzufahren. Im Bereich der Rückenlehne dürfen daher keine zusätzlichen Anbauten angebracht oder Gepäckstücke befestigt sein, welche die Länge des Rollstuhls erhöhen.
  • Bei der Queraufstellung sind Rollstühle an der in Fahrtrichtung der Straßenbahn vorderen Position immer so nah wie möglich an einer seitlichen Abstützung aufzustellen, um Verrutschen und Kippen zu verhindern.
  • Rollstühle an der in Fahrtrichtung zweiten (hinteren) Position sind immer möglichst nah an den Rollstuhl an vorderer Position heranzufahren.
  • Verlässt ein an der vorderen Position quer aufgestellter Rollstuhl den Aufstellplatz, gilt für einen an zweiter Position verbleibenden Rollstuhl: dieser muss an die vordere Position in Fahrtrichtung der Straßenbahn aufrücken oder sich an einem geeigneten Aufstellplatz längs zur Fahrtrichtung der Straßenbahn aufstellen.
  • Bei der Aufstellung eines elektrisch angetriebenen Rollstuhls oder eines Elektromobils und eines Greifreifen-Rollstuhls nebeneinander sollte der Greifreifen-Rollstuhl aufgrund der geringeren Masse immer auf der in Fahrtrichtung der Straßenbahn hinteren Position platziert werden.
  • Die Feststellbremsen an den Rollstühlen und E-Scootern sind nach dem Abstellen immer zu aktivieren.
  • Rollstuhlnutzer sollten sich – soweit möglich und wie andere Fahrgäste auch – zusätzlich an Haltestangen am Aufstellplatz festhalten und abstützen, um die Eigensicherung zu verbessern.

Zusätzlich hat die STUVA Schulungen für das Fahrpersonal sowie die Rollstuhl-Nutzenden empfohlen, um die Verhaltensregeln zu kommunizieren und zu verinnerlichen.

Die Ergebnisse der Versuche haben dazu geführt, dass die KVG in den Straßenbahnen die Queraufstellung von Rollstühlen und E-Scootern unter Berücksichtigung der oben genannten Randbedingungen seit dem 21. Februar 2018 grundsätzlich wieder zulässt.

Weitere Informationen der Kasseler Verkehrs-Gesellschaft